Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ener.my GmbH für die Belieferung von Haus­­haltskunden mit Gas aus ausgewählten Energiequellen

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das zwischen der enermy GmbH, Kurfürstenstraße 50, 53115 Bonn, (im Folgenden „enermy“) und deren Kunden bestehende Lieferverhält­nis bezüglich Gas im Niederdruck für den Eigenbedarf.

1.2. Soweit der jeweilige Gaslieferver­trag oder diese AGB nichts Abweichendes vorsehen, gilt ergänzend die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV).

1.3. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sich enermy mit diesen ausdrücklich und schriftlich einver­standen erklärt hat.

2. Vertragsschluss

2.1. Hat der Kunde den Antrag auf Abschluss des Gasliefervertrages schriftlich oder per Inter­net unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars gestellt oder telefonisch einen Auftrag zur Belieferung gestellt, so kommt der Gaslieferver­trag zustande, sobald enermy dies in Textform (§ 126b BGB) bestätigt und den Be­ginn der Lieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Lieferung durch enermy.

2.2. Macht der Kunde im Antragsformular unrichtige Angaben, ist enermy berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

3. Belieferung mit Gas

3.1. Enermy beliefert den Kunden mit Gas an die in dem Gasliefervertrag mit dem Kunden ge­nann­te Verbrauchsstelle. Voraussetzung für eine Lieferung von Gas ist, dass der Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlast­profilen zulässt.

3.2. Die Belieferung mit Gas erfolgt ausschließlich zur Abdeckung des Haushaltsbedarfs. Der Haushaltsbedarf ist der Bedarf an Gas für den Eigenverbrauch im Haushalt von natürlichen Per­sonen ab 3.000 kWh bis maximal 100.000 kWh Gas im Jahr. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass das Gas für Zwecke außerhalb des Haushaltsbedarfs verwendet wird, hat enermy das Recht, die Belieferung umgehend einzustellen und den Gasliefervertrag außerordentlich zu kündigen.

Eine Weiterleitung des Gases an Dritte ist dem Kunden nur nach schriftlicher Zustimmung durch enermy gestattet. Das Gas darf vom Kunden nur zum Kochen, zur Warmwasseraufbereitung und zu Heizzwecken genutzt werden. Gemäß § 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung wird auf Folgendes hingewiesen: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt."

3.3. Enermy liefert Gas in der vom zuständigen Netzbetreiber bereitgestellten Qualität.

3.4. Gas aus vom Kunden speziell ausgewählten Energie- bzw. Herkunftsquellen wird auf Jahressicht im Umfang des Verbrauchs des Kunden in das Gasnetz eingespeist.

3.5. Für Kunden, die von einem anderen Lieferanten zu enermy wechseln, ist Lieferbeginn der vom Kunden in Auftrag gegebene Termin, frühestens jedoch der Tag nach Ende des Versor­gungsvertrages mit dem bisherigen Lieferanten des Kunden. Enermy wird dem Kunden den Zeitpunkt des Lieferbeginns in Textform mitteilen.

3.6. Im Fall eines Neueinzugs wird enermy die Gaslieferung an den Kunden ab dem Einzugstag aufnehmen, wenn die Auftragserteilung bis zum 20. des Einzugsmonats enermy zugegangen ist.

3.7. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter www.enermy.de.

4. Vertragslaufzeit und Kündigung

4.1. Der Gasliefervertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann nach Ablauf von zwölf Monaten Belieferungsdauer jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Schriftform gegenüber dem anderen Vertragspartner gekündigt werden, sofern für das jeweilige Produkt keine abweichende Regelung vereinbart ist. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kün­digen.

5. Unterbrechung der Versorgung

5.1. Enermy ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

5.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Enermy berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Enermy kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf enermy eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen enermy und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren.

5.3. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

5.4. Enermy hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

6. Preisbestandteile und Preisanpassungen

6.1. Das Entgelt für die Gaslieferung besteht aus einem monatlichen und verbrauchsun­ab­hängigen Grundpreis („Grundpreis“) und einem verbrauchsabhängigen Kilowatt­stun­den­preis („Arbeitspreis“). Der Gaspreis ist zunächst für 12 Monate fest vereinbart („Preisgarantie“). Dies gilt vorbehaltlich der Preisanpassungsmöglichkeiten aufgrund von geänderten Be- oder Entlastungen nach Ziffer 6.2., erster Unterabsatz.

6.2. Ändert sich die Höhe

  • der Umsatz- oder der Energiesteuer,
  • der Netzzugangsentgelte,
  • der Regel- und Ausgleichsumlagen oder
  • der Konzessionsabgaben,

kann enermy die hieraus resultierende Belastung an den Kunden jederzeit weitergeben; Entlastun­gen wird enermy in jedem Falle an den Kunden weitergegeben. Gleiches gilt für nach Vertragsschluss in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder sonstige Verwaltungsmassnahmen, die zu einer Verteuerung oder Verbilligung des Bezugs oder des Transports von Gas führen, soweit dem keine Rechtsgründe entgegenstehen.

Sonstige Preisanpassungen, insbesondere nach dem folgenden Absatz, sind erst nach Ablauf der Preisgarantie und nur innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Jahres möglich.

Sonstige Preisänderungen erfolgen im Rahmen der Billigkeit nach Maßgabe der Entwick­lung der Bezugs- und Vertriebskosten. Preiserhöhungen können vorgenommen werden, wenn sich die Beschaffungs- und Vertriebskosten für das neue Kalenderjahr gegenüber dem ab­gelaufenen Kalenderjahr erhöhen, ohne dass Einsparungen möglich sind. Preissenkungen müssen erfolgen, wenn sich die Beschaffungs- und Vertriebskosten für das neue Kalender­jahr gegenüber dem abgelaufenen Kalenderlahr reduzieren. Der Kunde kann diese Preis­än­de­rungen gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen.

Enermy teilt dem Kunden Preis­ände­run­gen mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden durch briefliche Mittei­lung in Textform mit. Im Rahmen der vorgenannten Mitteilungen werden die Berechnungs­fak­to­ren, die der Preis­ände­rung zugrunde liegen, in allgemein verständlicher Form erläutert.

Dem Kun­den steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, den Gasliefervertrag fristlos zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Preisänderung zu kündigen. Enermy wird den Kunden zeitgleich mit der Infor­ma­tion über die Preisänderung ausdrücklich auf dieses Kündigungs­recht hin­weisen.

7. Abrechnung/Bezahlung

7.1. Enermy berechnet monatliche Abschlagszahlungen. Diese basieren in der Regel auf dem Verbrauch der letzten zwölf Monate. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Abschlagszahlungen werden zu dem von enermy angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Ein­gang auf dem Konto von enermy.

7.2. Den Gaszählerstand liest der Kunde auf Wunsch von enermy selber ab, sofern er nicht nachweist, dass ihm die Ablesung unzumutbar ist. Zieht der Kunde aus, oder wünscht er häufigere Ablesungen, so kann enermy die Ablesung selbst durchführen oder vom Kunden verlangen, die Ab­le­sung des Zählerstandes selbst durch­zuführen, soweit dieses zumutbar ist. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, ener­my den Zählerstand mit einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher Form oder online im Kun­den­portal mitzuteilen. Ist eine Selbstablesung durch den Kunden nicht fristgerecht erfolgt, ist enermy berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letz­ten Ab­lesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter ange­mes­sener Be­rück­sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zuganglich sind.

7.3. Der Abrechnungszeitraum für Gaslieferungen wird von enermy festgelegt und beträgt in der Regel zwölf Monate, höchstens aber 13 Monate. Zum Ende des Abrechnungszeitraums wird enermy eine endgültige Abrech­nung auf Basis der Zählerstande der jeweiligen Abnahmestelle erstellen. Wünscht der Kunde hier­von abweichende häufigere Abrechnungszeitraume (monatlich, vierteljährlich oder halb­jährlich), so hat er dies enermy schriftlich mitzuteilen. Enermy kann für jede zusätz­liche Gasabrechnung Euro 20,00 in Rechnung stellen.

7.4. Die jeweilige Gasabrechnung erfolgt unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen auf Basis der verbrauchten kWh. Bei der Gasabrechnung wird die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter mit dem vom jeweiligen Netzbe­treiber zuletzt genannten Umrechnungsfaktor multipliziert. Der Umrechnungsfaktor setzt sich aus Brennwert (Hs) und mittlerer physikalischer Zustandsgröße zusammen und variiert je nach örtlichen Gegebenheiten. Dabei kann es im Vergleich zur Ab­rech­nung auf Basis der Bruttopreise zu Rundungsdifferenzen kommen. Vom Kunden zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden erstattet bzw. müssen vom Kunden nachentrichtet werden.

7.5. Der Kunde hat Zahlungen per Überweisung oder SEPA-Lastschrift zu leisten. Hat der Kunde für seine aus dem Stromliefervertrag zu leistenden Zahlungen ein SEPA-Mandat erteilt, stellt er sicher, dass die für einen problem­losen Lastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist. Änderungen der Bankverbindung muss der Kunde unverzüglich mitteilen. Bei SEPA-Lastschrifteinzügen be­trägt die Pre-Notification Frist drei (3) Kalendertage.

7.6. Jede Abrechnung ist 14 Tage ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Ab­schlagsberechnungen berechtigen gegenüber enermy nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umstanden ergibt, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt oder der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.

7.7. Bei Zahlungsverzug kann enermy die Kosten für eine erneute Zahlungsaufforderung oder die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Betrag durch einen Beauftragten einge­zogen wird, pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Ver­langen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nach­weis geringerer Kosten vorbehalten. Bei verspäteter Zahlung kann enermy Verzugs­zin­sen nach § 288 BGB verlangen. Gegen Ansprüche von enermy kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8. Unterbrechung der Versorgung /Haftung

8.1. Bei einer Unterbrechung der Versorgung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gas­versorgung ist, sofern und solange es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs ein­schließlich des Netzanschlusses handelt, enermy von der Leistungspflicht befreit. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ansprüche wegen der vorgenannten Ver­sorgungsstörung gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Enermy ist verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den örtlichen Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

8.2. Enermy haftet, außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wesentlicher Vertragspflichten, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ord­nungs­gemäße Durchführung des Gasliefervertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein­haltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung jedoch der Höhe nach auf den Schaden, der bei Abschluss des Gasliefervertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhersehbar war. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen außerhalb des Bereiches wesentlicher Vertragspflichten oder Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden. Im Übrigen ist eine Haftung von enermy ausgeschlossen.

9. Elektronische Kommunikation

Bei den von enermy vertriebenen Produkten handelt es sich um ein Internetangebot. Daher werden Rechnungen und sämtliche sonstigen Mitteilungen zur Durchführung des Gasliefervertrags dem Kunden ausschließlich per E-Mail oder SMS zugesendet oder im persönlichen enermy-Kunden-Bereich z.B. als PDF-Dateien dauerhaft zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird enermy zu diesem Zweck eine E-Mail-Adresse und eine Mobilfunknummer mitteilen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf den postalischen Versand von Rechnungen und sonstigen Mitteilungen durch enermy. Enermy behält sich das Recht vor, einzelne Mitteilungen, wie z. B. Mahnungen, per Post zu versenden. Dies gilt nicht, sofern Mitteilungen oder Rechnungen durch Verordnung, Verwaltungsakt oder Gesetz der Schrift- oder Textform bedürfen.

10. Änderung der Kundendaten

Der Kunde ist verpflichtet, enermy über Änderungen der Rechnungsanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse, die Mobilfunknummer oder anderer, für die Vertragsdurchführung erforderlicher Daten ohne jede Verzögerung in Textform zu informieren.

11. Bonitätsauskunft

Enermy wird zur Bonitätsprüfung bei der SCHUFA Holding AG, Komioranweg 5, 65201 Wies­baden, eine Auskunft einholen. Ergeben sich hieraus Zweifel an der Bonität des Kunden, kann enermy einen Vertragsabschluss ablehnen. Im Falle des Erwirkens einer titulierten For­derung über­mittelt enermy diese Information an die SCHUFA, die bei Nachweis des be­rechtigten Interesses hierüber Auskunft an ihre Vertragspartner erteilt.

12. Änderung der AGB

12.1. Enermy ist während der Laufzeit des Gaslieferungsvertrages zu Änderungen der AGB berechtigt. Änderungen erfolgen jeweils zum Ersten eines Monats. Enermy wird dem Kunden die jeweiligen Änderungen mit einer Vorankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform bekanntgeben. Gleichzeitig wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Änderungen Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde diesen Änderungen nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs sind der Kunde und enermy berechtigt, den Gasliefervertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats schriftlich zu kündigen. Ziffer 5.2. bleibt von dieser Regelung unberührt.

13. Datenschutzerklärung

13.1. Enermy wird die zur Durchführung des Gasliefervertrags erforderlichen Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen.

13.2. Enermy ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die enermy vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhält.

14. Außergerichtliche Streitbeilegung

14.1. Enermy wird Beschwerden von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in Textform beantworten. Sollte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, hat der Kunde zur Beilegung der Streitigkeit die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle nach § 111 b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzurufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de).

14.2. Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung kann der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erhalten (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500 oder 01805/101000, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherserviceenergie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de).

15. Schlussbestimmungen

15.1. Enermy darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

15.2. Enermy wird einen etwaigen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.

15.3. Wartungsdienste werden von enermy nicht angeboten. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

15.4. Die Rechte und Pflichten aus dem Gasliefervertrag können auf einen Dritten übertragen werden. Der Kunde hat in diesem Fall ein außerordentliches Recht zur Kündigung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige der Übertragung.

15.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Kündigung des Gaslieferver­trags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

15.6. Sollten vorhandene oder zukünftig ergänzte Bestimmungen dieser AGB und/oder des Gasliefervertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

15.7. Für den Gasliefervertrag einschließlich der AGB gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand März 2016