Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ener.my GmbH für die Belieferung von Haus­­haltskunden mit Strom, Ökostrom bzw. Strom aus ausgewählten Energiequellen

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das zwischen der enermy GmbH, Kurfürstenstraße 50, 53115 Bonn, (im Folgenden „enermy“) und deren Kunden bestehende Lieferverhält­nis bezüglich Strom in der Niederspannung für den Eigenbedarf.

1.2. Soweit der jeweilige Stromlieferver­trag oder diese AGB nichts Abweichendes vorsehen, gilt ergänzend die Verordnung über Allgemeine Be­dingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV).

1.3. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sich enermy mit diesen ausdrücklich und schriftlich einver­standen erklärt hat.

2. Vertragsschluss

2.1. Hat der Kunde den Antrag auf Abschluss des Stromliefervertrages schriftlich oder per Inter­net unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars gestellt oder telefonisch einen Auftrag zur Belieferung gestellt, so kommt der Stromlieferver­trag zustande, sobald enermy dies in Textform (§ 126b BGB) bestätigt und den Be­ginn der Lieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Lieferung durch enermy.

2.2. Macht der Kunde im Antragsformular unrichtige Angaben, ist enermy berechtigt, ihm die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

3. Belieferung mit Strom

3.1. Enermy beliefert den Kunden mit Strom an die in dem Stromliefervertrag mit dem Kunden ge­nann­te Verbrauchsstelle.

3.2. Die Belieferung mit Strom erfolgt ausschließlich zur Abdeckung des Haushaltsbedarfs. Der Haushaltsbedarf ist der Bedarf an Strom für den Eigenverbrauch im Haushalt von natürlichen Per­sonen bis maximal 30.000 kWh im Jahr. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Strom für Zwecke außerhalb des Haushaltsbedarfs verwendet wird, hat enermy das Recht, die Belieferung umgehend einzustellen und den Stromliefervertrag außerordentlich zu kündigen.

3.3. Enermy liefert Strom in der vom zuständigen Netzbetreiber bereitgestellten Qualität.

3.4. Strom aus regenerativen oder vom Kunden speziell ausgewählten Energie- bzw. Herkunftsquellen wird auf Jahressicht im Umfang des Verbrauchs des Kunden in das Stromnetz eingespeist.

3.5. Für Kunden, die von einem anderen Lieferanten zu enermy wechseln, ist Lieferbeginn der vom Kunden in Auftrag gegebene Termin, frühestens jedoch der Tag nach Ende des Versor­gungsvertrages mit dem bisherigen Lieferanten des Kunden. Enermy wird dem Kunden den Zeitpunkt des Lieferbeginns in Textform mitteilen.

3.6. Im Fall eines Neueinzugs wird enermy die Stromlieferung an den Kunden ab dem Einzugs­tag aufnehmen, wenn die Auftragserteilung bis zum 20. des Einzugsmonats enermy zugegangen ist.

3.7. Beim Produkt „Frauenpower“ liefert enermy Strom, der von einem deutschen oder ausländischen Unternehmen erzeugt wird, das von einer weiblichen Führungskraft geleitet wird oder zu einem Zeitpunkt während der letzten sechs Monate geleitet wurde. Der von dem Unternehmen erzeugte Strom und der Verbrauch des Kunden werden auf Jahressicht ausgeglichen.

3.8. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde im Internet unter www.enermy.de.>

4. Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Stromliefervertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann nach Ablauf von zwölf Monaten Belieferungsdauer jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Schriftform gegenüber dem anderen Vertragspartner gekündigt werden, sofern für das jeweilige Produkt keine abweichende Regelung vereinbart ist. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kün­digen.

5. Unterbrechung der Versorgung

5.1 Enermy ist berechtigt, die Energielieferung ohne vorherige Androhung durch den örtlichen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Verpflichtung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung oder, Beeinflussung vor der Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

5.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist enermy berechtigt, die Lieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen örtlichen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. enermy kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf enermy eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrages bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen enermy und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt.

5.3 Enermy hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z.B. kein Zutritt) hat der Kunde vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen, wenn ihn insoweit ein Verschulden trifft.

6. Preisbestandteile und Preisanpassungen

6.1. Das Entgelt für die Stromlieferung besteht aus einem monatlichen und verbrauchsunab­hängigen Grundpreis („Grundpreis“) und einem verbrauchsabhängigen Kilowatt­stun­den­preis (,,Arbeitspreis"). Der Strompreis ist zunächst für 12 Monate fest vereinbart („Preisgarantie“). Dies gilt vorbehaltlich der Preisanpassungsmöglichkeiten aufgrund von geänderten Be- oder Entlastungen nach Ziffer 6.3, erster Unterabsatz.

6.2. Die genannten Strompreise enthalten u.a. die Bezugskosten für Strom, Netzentgelte in­klusive der Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung, gesetzliche Steuern und Abgaben, insbesondere Konzessionsabgaben und Stromsteuern, sowie Um­lagen aus dem Kraftwärmekopplungsgesetz (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die Offshore-Umlage in der jeweils gültigen Fassung. Die Bruttopreise enthalten die gültige Umsatzsteuer.

6.3. Ändert sich die Höhe

  • der Umsatz- oder der Stromsteuer,
  • der EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Umlage nach § 17f EnWG (sog. Off­shore-Umlage), Umlage nach § 13 Abs. 4b EnWG, Umlage nach § 18 VO (abschaltbare Las­ten) oder der Umlage nach § 19 StromNEV,
  • der Netzzugangsentgelte oder
  • der Konzessionsabgaben,

kann enermy die hieraus resultierende Belastung an den Kunden jederzeit weitergeben; Entlastun­gen wird enermy in jedem Falle an den Kunden weitergegeben. Gleiches gilt für nach Vertragsschluss in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen, die zu einer Verteuerung oder Verbilligung des Bezugs oder des Transports von Strom führen, soweit dem keine Rechtsgründe entgegenstehen.

Sonstige Preisanpassungen, insbesondere nach dem folgenden Absatz, sind erst nach Ablauf der Preisgarantie und nur einmal innerhalb eines jeden Vertragsjahres möglich.

Sonstige Preisänderungen erfolgen im Rahmen der Billigkeit nach Maßgabe der Entwick­lung der Bezugs- und Vertriebskosten. Preiserhöhungen können vorgenommen werden, wenn sich die Beschaffungs- und Vertriebskosten für das neue Kalenderjahr gegenüber dem ab­gelaufenen Kalenderjahr erhöhen, ohne dass Einsparungen möglich sind. Preissenkungen müssen erfolgen, wenn sich die Beschaffungs- und Vertriebskosten für das neue Kalender­jahr gegenüber dem abgelaufenen Kalenderlahr reduzieren. Der Kunde kann diese Preis­än­de­rungen gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen.

Enermy teilt dem Kunden Preis­ände­run­gen mindestens sechs Wochen vor deren Wirksamwerden durch briefliche Mittei­lung in Textform mit. Im Rahmen der vorgenannten Mitteilungen werden die Berechnungs­fak­to­ren, die der Preis­ände­rung zugrunde liegen, in allgemein verständlicher Form erläutert.

Dem Kun­den steht im Fall einer Preisänderung das Recht zu, den Stromliefervertrag fristlos zum Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Preisänderung zu kündigen. Enermy wird den Kunden zeitgleich mit der Infor­ma­tion über die Preisänderung ausdrücklich auf dieses Kündigungs­recht hin­weisen.

7. Abrechnung/Bezahlung

7.1. Enermy berechnet monatliche Abschlagszahlungen. Diese basieren in der Regel auf dem Verbrauch der letzten zwölf Monate. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Abschlagszahlungen werden werden zu dem von enermy angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Ein­gang auf dem Konto von enermy.

7.2. Die Ablesung des Stromzählerstandes wird im Regelfall einmal jährlich vom Netzbetreiber vor­genommen. Zieht der Kunde aus, oder wünscht er häufigere Ablesungen, so kann enermy die Ablesung selbst durchführen oder vom Kunden verlangen, die Ab­le­sung des Zählerstandes selbst durch­zuführen, soweit dieses zumutbar ist. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, ener­my den Zählerstand mit einer Frist von 14 Tagen in schriftlicher Form oder online im Kun­den­portal mitzuteilen. Ist eine Selbstablesung durch den Kunden nicht fristgerecht erfolgt, ist enermy berechtigt, den Verbrauch auf der Grundlage der letz­ten Ab­lesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter ange­mes­sener Be­rück­sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu schätzen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zuganglich sind.

7.3. Der Abrechnungszeitraum für Stromlieferungen wird von enermy festgelegt und beträgt in der Regel zwölf Mo­na­te, höchstens aber 13 Monate. Zum Ende des Abrechnungszeitraums wird enermy eine endgültige Abrech­nung auf Basis der Zählerstande der jeweiligen Abnahmestelle erstellen. Wünscht der Kunde hier­von abweichende häufigere Abrechnungszeitraume (monatlich, vierteljährlich oder halb­jährlich), so hat er dies enermy schriftlich mitzuteilen. Enermy kann für jede zusätz­liche Stromab­rechnung Euro 17,00 in Rechnung stellen.

7.4. Die jeweilige Stromabrechnung erfolgt unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen auf Basis der verbrauchten kWh. Bei der Stromabrechnung werden die Verbraucherdaten mit den Nettopreisen multipliziert und anschließend die Umsatzsteuer hinzugerechnet. Dabei kann es im Vergleich zur Ab­rech­nung auf Basis der Bruttopreise zu Rundungsdifferenzen kommen. Vom Kunden zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge werden erstattet bzw. müssen vom Kunden nachentrichtet werden.

7.5. Der Kunde hat Zahlungen per Überweisung oder SEPA-Lastschrift zu leisten. Hat der Kunde für seine aus dem Stromliefervertrag zu leistenden Zahlungen ein SEPA-Mandat erteilt, stellt er sicher, dass die für einen problem­losen Lastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist. Änderungen der Bankverbindung muss der Kunde unverzüglich mitteilen. Bei SEPA-Lastschrifteinzügen be­trägt die Pre-Notification Frist drei (3) Kalendertage.

7.6. Jede Abrechnung ist 14 Tage ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Ab­schlagsberechnungen berechtigen gegenüber enermy nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umstanden ergibt, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt oder der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.

7.7. Bei Zahlungsverzug kann enermy die Kosten für eine erneute Zahlungsaufforderung oder die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Betrag durch einen Beauftragten einge­zogen wird, pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Ver­langen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nach­weis geringerer Kosten vorbehalten. Bei verspäteter Zahlung kann enermy Verzugs­zin­sen nach § 288 BGB verlangen. Gegen Ansprüche von enermy kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8. Unterbrechung der Versorgung /Haftung

8.1. Bei einer Unterbrechung der Versorgung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, sofern und solange es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs ein­schließlich des Netzanschlusses handelt, enermy von der Leistungspflicht befreit. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ansprüche wegen der vorgenannten Ver­sorgungsstörung gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Enermy ist verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den örtlichen Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

8.2. Enermy haftet, außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wesentlicher Vertragspflichten, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ord­nungs­gemäße Durchführung des Stromliefervertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Ein­haltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung jedoch der Höhe nach auf den Schaden, der bei Abschluss des Stromliefervertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhersehbar war. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen außerhalb des Bereiches wesentlicher Vertragspflichten oder Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden. Im Übrigen ist eine Haftung von enermy ausgeschlossen.

9. Elektronische Kommunikation

Bei den von enermy vertriebenen Produkten handelt es sich um ein Internetangebot. Daher werden Rechnungen und sämtliche sonstigen Mitteilungen zur Durchführung des Stromliefervertrags dem Kunden ausschließlich per E-Mail oder SMS zugesendet oder im persönlichen enermy-Kunden-Bereich z.B. als PDF-Dateien dauerhaft zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird enermy zu diesem Zweck eine E-Mail-Adresse und eine Mobilfunknummer mitteilen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf den postalischen Versand von Rechnungen und sonstigen Mitteilungen durch enermy. Enermy behält sich das Recht vor, einzelne Mitteilungen, wie z. B. Mahnungen, per Post zu versenden. Dies gilt nicht, sofern Mitteilungen oder Rechnungen durch Verordnung, Verwaltungsakt oder Gesetz der Schrift- oder Textform bedürfen.

10. Änderung der Kundendaten

Der Kunde ist verpflichtet, enermy über Änderungen der Rechnungsanschrift, Bankverbindung, E-Mail-Adresse, die Mobilfunknummer oder anderer, für die Vertragsdurchführung erforderlicher Daten ohne jede Verzögerung in Textform zu informieren.

11. Bonitätsauskunft

Enermy wird zur Bonitätsprüfung bei der SCHUFA Holding AG, Komioranweg 5, 65201 Wies­baden, eine Auskunft einholen. Ergeben sich hieraus Zweifel an der Bonität des Kunden, kann enermy einen Vertragsabschluss ablehnen. Im Falle des Erwirkens einer titulierten For­derung über­mittelt enermy diese Information an die SCHUFA, die bei Nachweis des be­rechtigten Interesses hierüber Auskunft an ihre Vertragspartner erteilt.

12. Änderung der AGB

Enermy ist während der Laufzeit des Stromliefervertrages zu Änderungen der AGB berechtigt. Enermy wird dem Kunden die jeweiligen Änderungen mit einer Vorankündigungsfrist von sechs Wochen in Textform bekanntgeben. Gleichzeitig wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Änderungen Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde diesen Änderungen nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs sind der Kunde und enermy berechtigt, den Stromliefervertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats schriftlich zu kündigen. Ziffer 5.3. bleibt von dieser Regelung unberührt.

13. Datenschutzerklärung

13.1. Enermy wird die zur Durchführung des Stromliefervertrags erforderlichen Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erheben, verarbeiten und nutzen.

13.2. Enermy ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die enermy vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhält.

14. Außergerichtliche Streitbeilegung

14.1. Enermy wird Beschwerden von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind, innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in Textform beantworten. Sollte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, hat der Kunde zur Beilegung der Streitigkeit die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle nach § 111 b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzurufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de).

14.2. Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung kann der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erhalten (Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480-500 oder 01805/101000, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherserviceenergie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de).

15. Schlussbestimmungen

15.1. Enermy darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

15.2. Enermy wird einen etwaigen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.

15.3. Wartungsdienste werden von enermy nicht angeboten. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

15.4. Die Rechte und Pflichten aus dem Stromliefervertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen wer­den. Der Kunde hat in diesem Fall ein außerordentliches Recht zur Kündigung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige der Übertragung.

15.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Kündigung des Stromlieferver­trags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

15.6. Sollten vorhandene oder zukünftig ergänzte Bestimmungen dieser AGB und/oder des Stromliefervertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

15.7. Für den Stromliefervertrag einschließlich der AGB gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand März 2016